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Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner, Lebenspartner: Als Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin werden Personen bezeichnet, die auf längere Zeit eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person eingehen, jedoch ohne diesen Schritt in Form einer Heirat öffentlich kundzutun. In vielen Ländern wurden Lebensgemeinschaften in letzter Zeit der Ehe weitgehend gleichgestellt, weil der Anteil jener Paare sinkt, die vor dem Standesamt oder der Kirche die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft schließen. Die wichtigsten Gründe dafür sind eine Scheu vor offizieller Bindung, die Angst vor einer Scheidung und teilweise finanzielle Vorteile in der Besteuerung von (rechtlich) Alleinerziehern. (Da im Falle gleichgeschlechtlicher Lebensgefährten keine steuerliche Berücksichtigung einer Verpartnerung gewährleistet ist, sind die Anreize, den Status von Lebensgefährten zu behalten, statt einer Lebenspartnerschaft einzugehen, größer als bei verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten.) Nachteile sind - von weltanschaulichen Aspekten abgesehen - die im Durchschnitt etwas geringere Bereitschaft zu Konfliktlösungen, sowie teilweise die Situation von Kindern und bei der Altersversorgung. Öfter wird eine Lebensgemeinschaft aber als eine Art Ehe auf Probe verstanden. In letzter Zeit wird im Zusammenhang mit Beziehungen \"auf Zeit\" (die den Wunsch nach Dauer bewusst ausschließen oder offenlassen) gelegentlich der Begriff \"Lebensabschnittsgefährte\" bzw. \"Lebensabschnittspartner\" verwendet. Es handelt sich dabei um eine Anspielung auf die Erwartung, dass die Bindung kein Leben lang halten wird. Je nachdem, ob sie von einer Person auf den eigenen Partner oder auf einen Fremden angewandt wird, kann sie scherzhaft gemeint sein oder auch abwertend. Der Begriff Lebensgemeinschaft bezeichnet die Tatsache, dass sich meist zwei, manchmal auch mehr Personen zusammentun, um gemeinsam zu leben (Koresidenz). Darüber hinaus umfasst eine Lebensgemeinschaft meist eine wirtschaftliche Gemeinschaft, oft auch eine sexuelle Gemeinschaft. Die Ehe ist die weltweit am weitesten verbreitete Lebensgemeinschaft. Sie ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat oder eine Religionsgemeinschaft öffentlich (vor Zeugen) geschlossen wird. Das gegenwärtige Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und der meisten anderen Staaten ermöglicht nur Ehen zwischen einer Frau und einem Mann, im alltäglichen und behördlichen Sprachgebrauch sowie in traditionellen Ehedefinitionen häufig in einer nichtalphabetischen Reihenfolge (\"Mann\" vor \"Frau\"). Die Zulässigkeit gleichgeschlechtlicher Ehen wird rechtspolitisch diskutiert. Umgesetzt wurde sie beispielsweise im Eherecht der Niederlande. Im deutschen Eherecht ist seit 1900 die Bezeichnung als \"Lebensgemeinschaft\" bereits in der Grundnorm zur Ehe, nämlich in § 1353 BGB, enthalten. Dort heißt es: \"Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.\" Die Verknüpfung des Ehebegriffs mit Bezeichnungen der Lebensgemeinschaft ist in der gesamteuropäischen Tradition jedoch erheblich älter: Das BGB knüpft hier deutlich an die Grundbestimmung des Römischen Rechts zur Ehe an Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist im deutschen Recht die von einer Behörde beurkundete Verbindung eines gleichgeschlechtlichen Paares mit gesetzlich geregelten Rechtsfolgen. Sie ist ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen offiziellen Vertrag und durch den Staat geschlossen wird. In manchen evangelischen Landeskirchen sowie einzelnen Freikirchen (wie z.B. die Metropolitan Community Church) wird sie auch gesegnet. Im deutschen Lebenspartnerschaftsrecht ist seit 2001 die Bezeichnung als \"Lebensgemeinschaft\" bereits in der Grundnorm zur Lebenspartnerschaft, nämlich in § 2 LPartG, enthalten. Dort heißt es: \"Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.\" Die so genannte nichteheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft, neuerdings auch Partnerhaushalt genannt (um sich nicht von der \"Normalform\" Ehe her definieren zu müssen), ist eine Lebensgemeinschaft eines Paares, die (nur) auf einer privaten Übereinkunft beruht. Mann und Frau oder Frau und Frau oder Mann und Mann leben zusammen, ohne dass eine Heiratszeremonie durchgeführt wurde. Bei verfestigten heterosexuellen Lebensgemeinschaften spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Gemeinschaften. An das Merkmal \"eheähnlich\" knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind. In einigen europäischen Ländern haben nichteheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als in Deutschland und an die Partnerschaft knüpfen sich nicht nur Pflichten sondern auch Rechte. In Deutschland - in dem nur sozialrechtliche Pflichten aus der eheähnlichen (heterosexuellen) Partnerschaft entstehen können - kommt immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an nichteheliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen. Die Befürworter begründen dies vor allem mit Rechtsproblemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, dass dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe widerspreche. So weit es gemeinsame Kinder betrifft sind im deutschen Recht nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Politische Initiativen, rechtliche Grundregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen, sind bisher schon in den Ansätzen gescheitert. Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, wird sie in einigen Staaten auch als eheliche Beziehung behandelt. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sog. \"common law marriage\"). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Kontrakt aus. Sie beruht allein auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind. Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwände gegen die Versuche, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, mit der Begründung daß Staat und Gesellschaft nicht auf persönliche Beziehungen Einfluß nehmen sollten. Größere Lebensgemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Personen gemeinsam leben. Häufig kommt hinzu eine gemeinsame politische, ökologische, ethische, religiöse, spirituelle Grundüberzeugung der Beteiligten, die sie durch ihr Zusammenleben praktisch umzusetzen versuchen. zum Beispiel: Kommune Kibbuz Kloster, Ordensgemeinschaft Kommunität (religiöse Gemeinschaft) Wohngemeinschaft, soweit sie mehr als eine Zweckgemeinschaft ist Familien, Gemeinschaften und Netzwerke von Menschen, die mehrere Liebensbeziehungen haben (Polyamorie) Wohnprojekt in der Stadt und Siedlungsprojekt auf dem Land Wohngenossenschaften Produktionsgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnen (Landwirtschaft, Künstler, Handwerkerhof, therapeutische Einrichtung, etc) Ashram (klosterähnliches Meditationszentrum) Lebensformenpolitik Regenbogenfamilie Patchworkfamilie Großfamilie Kleinfamilie Einelternfamilie Kernfamilie Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Das eigenständige Rechtsinstitut stellt Lebenspartner in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich; in anderen, wozu die Zustimmung des Bundesrats erforderlich wäre, ist diese Gleichstellung bislang ausgeblieben. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch als Homo-Ehe bezeichnet) ist zur Zeit die einzige Möglichkeit in Deutschland für Menschen des gleichen Geschlechts, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben, da das deutsche Recht (im Gegensatz zu Ländern wie den Niederlanden, Belgien, Spanien und Kanada) eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts gegenwärtig nicht zulässt. Auch wenn die Lebenspartnerschaft deswegen meist von homosexuellen Paaren eingegangen wird, ist die sexuelle Identität der Personen vor dem Gesetz unerheblich. Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Auch verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben. Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein. Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgenden Rechte und Pflichten zur Folge: auf Wunsch gemeinsamer Familienname (\"Lebenspartnerschaftsname\") Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin Unterhaltspflicht Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer) Witwenrente Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder adoptieren. Von vielen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - keine steuerlichen Entlastungen gegenüber. Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung \"bürgerlicher Sexualität\" bzw. einen Ausdruck des “Patriarchats\". Einige davon sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe. Für eine Überholung des aktuellen Rechts stehe, dass bisher nur geschätzte zwei Prozent der homosexuellen Paare die Rechtsinstitution für sich in Anspruch genommen haben. Die römisch-katholische Kirche lehnt die Lebenspartnerschaften Homosexueller rigoros ab. So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, dagegen zu kämpfen. Auch andere konservative Kritiker meinten, die Entstehung der Lebenspartnerschaft werte die Ehe ab, da ihre \"Einzigartigkeit\" in Frage gestellt werde. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort. Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD \"Verantwortung und Verlässlichkeit stärken\", wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen homosexuellen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. Die Bischöfe der Landeskirchen der EKD wehrten sich aber bisher gegen eine gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder durch homosexuelle Paare. Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können, anders als bei Ehen, keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden. Bei einer ausländischen Behörde eingetragene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden aber in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, aber entfaltet in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (Art. 17b EGBGB). Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig ist, als Ehe zu betrachten ist oder als Lebenspartnerschaft gilt, ist strittig; der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist. Eingetragene Partnerschaft Partnerschaftsgesetz (Schweiz) Gesetzliches Zusammenwohnen (Belgien) Portal:Homosexualität Wahlbruderschaft Familienbuch Partnerschaft (Beziehung) Lebensformenpolitik Gesetzeslage zur Homosexualität Thaifrauen sind etwas ganz besonderes. Eine Thailänderin wählt Ihren Partner nach anderen Kriterien als die meisten europäischen Frauen. Für eine Thai sind Familie und Harmonie immer noch wesentliche Gründe bei der Wahl des Partners. Die Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Eheschließung und das Heiraten haben einen sehr hohen Stellenwert und werden niemals leichtfertig auf Spiel gesetzt. Natürlich bedeutet das nicht, dass eine Thaifrau jeden Partner akzeptiert. Zuneigung, Sympathie und Liebe sind für Sie genauso wichtig wie für jede Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: andere Frau auch. Sind diese Faktoren für Sie und Ihre Auserwählte gegeben, gibt es nichts mehr was Ihrem Glück im Wege steht. 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Allerdings kann der nichteheliche Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Lebenspartner des Vermieters Einzug des Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters Der Mieter bedarf zur Aufnahme eines Lebensgefährten Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: in die von ihm gemietete Wohnung Lebensgefährten-mietrechte, Ehegatten-Mietvertragsbeitritt. Neue Mietverhältnisse für Lebensgefährten und –gefährtinnen Auslegung eines Testaments bei Vorversterben des Lebensgefährten. Ein Mann setzte Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: seine langjährige Lebensgefährtin als Alleinerbin So ist ein Schuldner, der seinem Lebensgefährten den Haushalt führt und als Gegenleistung freie Kost, Logis und Unterstützung zum Lebensunterhalt Interventionsstelle für Frauen, die von ihrem Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Ehemann, Lebensgefährten oder anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bedroht oder misshandelt Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung. Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters Nicht-Anerkennung der Lebensgefährten-Versorgung Als die Polizei von den Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Sanierungsarbeiten des Lebensgefährten auf einem Grundstück seines Vermieters erfuhr, suchten die Ermittler das Gelände am Mittwoch Von der Rechtsprechung sind allerdings Familienangehörige bzw. langjährige Lebensgefährten von absoluten Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Personen der Zeitgeschichte Kein automatisches Erbrecht für Lebensgefährten Lebensgefährten gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen und Miteigentum Erbrecht des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin| ... Zur Absicherung des Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin kann eine Lebensversicherung Versorgung des Lebensgefährten im Todesfall - insbesondere bei GGF ... ist die private Versorgung des Lebensgefährten eine zu erwägende Alternative Mitversicherung einer Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: haushaltsführenden Person oder eines Lebensgefährten, Eintritt in das Mietrecht nach dem Tod des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ... Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen können Liegenschaften Beide Lebensgefährten sind sofort nach Beendigung der betreffenden Lebensgemeinschaft zu dieser Mitteilung verpflichtet, widrigenfalls sie alle Nachteile \"Hausverbot\" für prügelnde Ehemänner und Lebensgefährten - Landesregierung billigt Gesetzentwurf. Düsseldorf Arbeitslosengeld nach Umzug zum Lebensgefährten? Die Lebensgefährten Herr Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: K. und Frau N. sind beide in Pension. ... Lebensgefährten sollten daher rechtzeitig auch an den \"Ernstfall\" Hausverbot für prügelnde Lebensgefährten geplant. Mitte März stellte Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin im Bundestag Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: einen Referentenentwurf Unterstuetzungsleistungen an den nichtehelichen Lebensgefaehrten nicht immer aussergewoehnliche Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Belastung. Lebensgefährten einen außergewöhnlichen Heiratsantrag Für manche kommt Lebensgefährte von lebensgefährlich. Im Rahmen des gesetzlichen Erbrechtes hat der überlebende Lebensabschnittsbegleiter rechtliche Position von Lebensgefährten, Lebensgefährtin, Lebensabschnittspartner: Lebensgefährten eher trist: keine Unterhalts- und Erbansprüche, Kinder aus einer solchen Verbindung Thaifrauen sind etwas ganz besonderes. 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